AGB
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge ist das Bürgerliche Gesetzbuch und die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) . Diese AGB`s gelten für Verträge mit privaten und gewerbliche Kunden. Sie finden keine
Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A. Die
Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung
erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und
anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 2 Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere
vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein
soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein,
erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden
Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die
Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei
Monaten nach dem vorgenannten Parameter. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die
Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird Stundenlohnarbeiten Zusätzlich beauftragte Leistungen
werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte
Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten
Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für
die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang
fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle e Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung
innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und
bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom
Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und
Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung
beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle
Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt
sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
• 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
• 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B.
Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche
Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer
dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen
Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen
unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag
vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der
fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte
Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen,
Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen,
Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm
zugrunde legen.
§ 8 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
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